Vereinssatzung
§ 1 (Name und Sitz)
- Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Bolca-Eichstätt“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Eichstätt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck des Vereins)
- Zweck des Vereins ist die Förderung der europäischen Idee, der Toleranz durch alle Arten kultureller Zusammenarbeit und des Gedankens der Völkerverständigung, besonders der deutsch-italienischen Freundschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Ausgestaltung der bestehenden Städtepartnerschaft der Stadt Eichstätt mit der Gemeinde Bolca/Vestenanova sowie der Beziehung mit anderen Orten in der Region. In diesem Rahmen vermittelt und fördert der Verein den Kontakt von deutschen und italienischen Jugendlichen, von Vereinen und Verbänden, insbesondere aus dem Bereich des Sports, der Brauchtumspflege, der Jugendarbeit, der Kunst, der Musik und der Kirchen, im Zusammenwirken mit anderen Städtepartnerschaften und -freundschaften der Stadt Eichstätt. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. - Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 (Vorstand)
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassier/erin. Jede/r von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
- Die ordentliche Mitgliedersammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Sollte beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch diese/r von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem/der Schriftführer/Schriftführerin zu unterschreiben ist.
§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eichstätt zwecks Verwendung für Förderung internationaler Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Eichstätt, 29. März 2019
Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern